Die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern richtet sich nach zwei Faktoren:
Grundsteuersatz
Progressionszuschlag, der je nach Höhe des Erbteils den Steuersatz erhöht (typisch 10–100 % des Grundbetrags)
| Personengruppe | Grundsatz |
|---|---|
| Ehegatten / eingetragene Partner | steuerfrei |
| Nachkommen (Kinder, Enkel) | 1 % ab einem Erbteil von CHF 100’000 – aber nur in Gemeinden, die Nachkommen besteuern; sonst steuerfrei |
| Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen | ca. 6 % |
| Grosseltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen | ca. 15 % |
| Nichtverwandte Personen | ca. 20 % |
Durch die Progression ergeben sich in der Praxis folgende ungefähre effektive Steuersätze:
| Personengruppe | Effektive Steuerbelastung |
|---|---|
| Ehegatten / Lebenspartner | steuerfrei |
| Kinder, Enkel | ca. 0–2 % (nur in Gemeinden mit Nachkommensteuer) |
| Eltern, Geschwister | ca. 6–12 % |
| Grosseltern, Onkel/Tanten, Cousins | ca. 15–30 % |
| Nichtverwandte Personen | ca. 20–40 % |
Für ** direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)** gilt eine Freigrenze von CHF 100’000.
Erst Beträge über dieser Grenze werden, falls die Gemeinde eine Nachkommensteuer erhebt, besteuert.
Für alle anderen Personengruppen besteht keine besondere Freigrenze.
| Personengruppe | Freigrenze |
|---|---|
| Ehegatten / Lebenspartner | steuerfrei |
| Kinder, Enkel | CHF 100'000 |
| Eltern, Geschwister | keine Freigrenze |
| Grosseltern, Onkel/Tante, Cousins | keine Freigrenze |
| Nichtverwandte Personen | keine Freigrenze |
Steuerpflichtig ist, wer:
einen Erbteil oder eine Zuwendung erhält
und wenn die jeweilige Gemeinde eine Erbschaftssteuer erhebt
Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person oder der Ort des Grundstücks (bei Immobilien).
Der Kanton Luzern kennt keine separate Schenkungssteuer.
Schenkungen, die weniger als fünf Jahre vor dem Tod erfolgen, werden jedoch wie Erbschaften behandelt und können steuerpflichtig werden.
Ehegatten und eingetragene Partner
Kinder/Enkel, wenn die Gemeinde keine Nachkommensteuer erhebt
Gemeinnützige oder öffentliche Institutionen (bei Zuwendungen)
Die Steuer ergibt sich aus:
Grundtarif entsprechend der Beziehung zum Erblasser
Progressionszuschlag, der mit steigender Erbmasse zunimmt
Beispiel:
Ein Kind erbt in einer Gemeinde mit Nachkommensteuer CHF 250’000.
Die ersten CHF 100’000 sind steuerfrei, die restlichen CHF 150’000 werden mit ca. 1–2 % besteuert.
Massgebend ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt.
Immobilien im Kanton Luzern unterliegen der Luzerner Erbschaftssteuer – auch wenn der Erblasser ausserhalb gewohnt hat.
Die Erbin oder der Erbe ist steuerpflichtig; eine solidarische Haftung besteht nicht immer.
Frühzeitige Vermögensübertragung:
Schenkungen, die mehr als 5 Jahre vor dem Tod erfolgen, sind steuerfrei.
Begünstigung steuerbefreiter Organisationen
Testament oder Erbvertrag, um den Nachlass steuerschonend zu strukturieren
Die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern ist insgesamt eher moderat.
Während Ehegatten immer steuerfrei sind, gelten für Kinder und Enkel nur in Gemeinden mit
Nachkommensteuer Sätze ab ca. 1 % nach einer Freigrenze von CHF 100’000.
Für entfernte Verwandte und Nichtverwandte können die Abgaben jedoch deutlich höher ausfallen (bis über 20 %).
Eine vorausschauende Planung kann helfen, die Steuerlast zu reduzieren.
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